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Satzung

§ 1
Name und Sitz


Der Verein trägt den Namen „Männer-Turn-Verein 1860 Altlandsberg e.V.“ Er hat den Sitz in
Altlandsberg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins


Der MTV 1860 Altlandsberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Insbesondere soll dieser Vereinszweck durch die
Pflege und Förderung des Sportes in der Stadt, nach den Wettkampfbestimmungen der
Sportverbände, der Jugendarbeit im Sport und Freizeitbereich sowie der Pflege internationaler
Begegnungen und Partnerschaften gefördert werden. Die Mitglieder des MTV 1860 Altlandsberg e.
V. erkennen die Satzungen der Sportverbände an und unterwerfen sich diesen.

§3
Mittelverwendung


Der Verein ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem
Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Zur Durchführung der Zwecke des
Vereins können die Mitglieder zu Umlagen herangezogen werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.

§4
Mitgliedschaft


1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des
Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Genehmigung des Aufnahmeantrages durch den
Vorstand bzw. durch die Leitung der Abteilung. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der
Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Ablehnungen dürfen nur
durch den Vorstand vorgenommen werden.
3. Mitglieder des Vereins:
Einzelmitglieder
Familienmitglieder
Jugendliche (Mitglieder unter 16 Jahren)
Ehrenmitglieder (nach Ernennung durch den Vorstand)
4. Mitglieder über 16 Jahre sind stimmberechtigt und haben das passive Wahlrecht.
5. Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung des festgelegten
Mitgliederbeitrages verpflichtet.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, dem Verlust der
Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder dem Tod. Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied
- sich vereinsschädigend verhält (grobe Verstöße gegen die Satzung)
- seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu den
Ausschlussgründen zu äußern.

§6
Organe des Vereins


1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich oder durch Aushang in der Stadt mit einer Frist
von mindestens einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand
einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung kann als Jahreshauptversammlung einberufen werden.

3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr
- Satzungsänderungen
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenvorsitzenden.

4. Jede satzungsgemäß berufene Versammlung ist beschlussfähig.

5. Bei Beschlüssen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.

6. Auf Antrag der Mehrheit des Vorstandes oder eines Drittels der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.

§ 8
Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Schatzmeister. Der Vorstand kann um ein weiteres Mitglied erweitert werden.

2. Die Abteilungsleiter der Abteilungen mit mehr als 100 Mitgliedern sind geborene
Mitglieder des Vorstandes.

3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins genügt die gemeinsame Zeichnung durch
zwei Mitglieder des Vorstandes. Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.

4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre.

5. Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen, im Vertretungsfall durch den 2. Vorsitzenden.

6. Aufgaben des Vorstandes sind u.a.:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Erarbeitung des Jahresplanes

7. Der Vorstand ist generell bevollmächtigt, im Fall von Beanstandungen des Vereinsregisters Satzungsänderungen und Änderungen der Anmeldung in dem Umfang vorzunehmen, der zur Beseitigung der Beanstandungen erforderlich ist.

8. Der Verein hat einen Präsidenten, der vom Vorstand berufen wird. Der Präsident muss Mitglied des Vereins sein. Aufgabe des Präsidenten ist die repräsentative Vertretung des Vereins, Akquisition und Pflege von Sponsoren und die Wahrnehmung besonderer Aufgaben, die ihm der Vorstand bei seiner Berufung zum Präsidenten überträgt.
Die besonderen Aufgaben müssen schriftlich formuliert und vom Vorstand und dem Präsidenten unterschrieben werden.
Der Präsident kann nur berufen werden,  wenn er zuvor das vorbezeichnete Schriftstück über seine besonderen Aufgaben und diesen Text der Ziffer 8. als Zeichen seines Einverständnisses unterschrieben hat.
Der Präsident ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Dazu erhält er regelmäßig die Einladungen zu Vorstandssitzungen nebst Tagesordnung und die Protokolle der Vorstandssitzungen. Er ist berechtigt, in Vorstandssitzungen das Wort zu ergreifen. Er hat kein Stimmrecht.
Die Abberufung des Präsidenten steht dem Vorstand mit einfacher Mehrheit frei. Er soll dies jedoch vor einem Abberufungsbeschluss dem Präsidenten mitteilen und ihm unter Einhaltung eines angemessenen Zeitraums Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Vorstand geben. Die Abberufung geschieht in freiem Ermessen unter Ausschluss des Rechtsweges.


§ 9
Mitgliedsbeiträge


Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge und die Höhe der Aufnahmegebühr werden in der
Beitragsordnung des Vereins und in den Beitragsordnungen der Abteilungen geregelt.

§ 10
Wahl des Vorstandes


Der Vorstand und der 1. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Sie werden für die Dauer von 4
Jahren gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11
Kassenprüfer


Die Wahl der beiden Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören, erfolgt zum Zwecke der
Prüfung des finanziellen Jahresberichtes, durch die Mitgliederversammlung.

§ 12
Satzungsänderung


Die Satzung kann nur auf einer Mitgliederversammlung, die unter Bekanntgabe der beantragten
Satzungsänderung einberufen wurde, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten geändert werden.

§ 13
Auflösung des Vereins


1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die hierfür besonders einzuberufende
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner Zweckbestimmung fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Altlandsberg mit der Auflage, dass es künftig nur zur Förderung der
kommunalen Einrichtungen der Stadt Altlandsberg verwendet werden darf.


§ 14
Inkrafttreten


Die geänderte Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Die Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des MTV 1860 Altlandsberg e.V. am
20.10.2009, durch Beschluss, angenommen.

Altlandsberg, 25.10.2009






1. Vorsitzender 2. Vorsitzender